Verkehrsflächenbeitrag

Zuständig

Ein Verkehrsflächenbeitrag ist zu entrichten:
1. Wenn eine öffentliche Verkehrsfläche (Landes- oder Gemeindestraße) errichtet wurde und dadurch ein Bauplatz oder Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen wird.
2. Wenn eine Baubewilligung bzw. Baufreistellung für den Neubau/Zubau/Umbau eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossenen Gebäudes erteilt wird.

Der Verkehrsflächenbeitrag ist das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (diese beträgt 3 Meter, unabhängig von der tatsächlichen Breite), der anrechenbaren Frontlänge (das ist die Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes), multipliziert mit dem Einheitssatz. Dieser beträgt € 72,00.
Nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 der OÖ. BauO. 1994 idgF. ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 %, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; Kleinhausbauten; Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.