Hundehaltung

Auch wenn die Vorfreude auf einen Hund noch so groß ist: Es ist unbedingt notwendig, sich vor der Anschaffung umfassend zu informieren. 

AB DEM ALTER VON ZWÖLF WOCHEN IST EIN HUND BINNEN DREI TAGEN BEI DER HAUPTWOHNSITZGEMEINDE ANZUMELDEN.

Für die Anmeldung brauchen Sie:

  • Ihren Ausweis und den Ihres Hundes
  • Einen Sachkundenachweis. Diesen erhalten Sie durch Teilnahme an einem sechsstündigen Kurs mit schriftlicher Prüfung. Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Termin!!!
  • Hundehaftpflichtversicherung (mind. € 725.000,- Deckungssumme)
  • Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank
  • Ihre Geburtsurkunde: Im Strafregister dürfen keine Verurteilungen aufscheinen, die in Bezug auf Hundehaltung relevant sind (vgl. Oö. Hundehaltegesetz 2002, § 5). Damit wir Einblick ins Strafregister nehmen können, bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde mit. Für die Einsichtnahme entstehen Ihnen keine Kosten.
  • Kosten: € 40,- Hundesteuer (jährlich) und € 4,- für die Hundemarke

Nachzureichen ist für Hunde ab dem vollendeten 12. Lebensmonat bei Anmeldung nach dem 1.12.2024:

  • Ab dem Alter von einem Jahr muss der Gemeinde binnen zwei Monaten eine Bestätigung eines Tierarztes vorgelegt werden, dass der Hund nicht als großer Hund gilt (über 20 kg oder über 40 cm Widerristhöhe). Die Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentina, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu oder deren Kreuzungen untereinander gelten unabhängig von Größe und Gewicht als große Hunde. 
  • Für große Hunde ab 12 Monaten und unter 8 Jahren ist der Nachweis über eine bestandene Alltagtauglichkeitsprüfung (ATP) vorgeschrieben.  Dieser muss binnen sechs Monaten nach Anmeldung bzw. spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensmonat des Hundes der Gemeinde vorgelegt werden.
  • Werden die entsprechenden Nachweise bzw. die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht erbracht, gilt der Hund automatisch als auffälliger Hund. Weiters kommt es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung!

Heimtierdatendank:

Sie können die Registrierung Ihres Hundes selber durchführen, von einem Tierarzt durchführen lassen oder erhalten am Gemeindeamt Unterstützung. Informationen zur Heimtierdatenbank: Die Heimtierdatenbank - Chip- und Registrierungspflicht für Hunde.pdf (0.78 MB)

Sachkundenachweis:

Bei der Anmeldung eines Hundes ist ein Sachkundenachweis vorzulegen. Diesen erhalten Sie durch Teilnahme an einem sechsstündigen Kurs mit schriftlicher Prüfung. Hier wählen Sie Ort und Termin: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/96769.htm

Hunde spezieller Rassen (gültig ab 1.12.2024):

Als spezielle Rassen gelten Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander. 

Für diese gilt:

  • Nachweis über eine bestandene Alltagstauglichkeitsprüfung ist bis spätestens 18. Lebensmonat des Hundes bzw. spätestens sechs Monate nach der Anmeldung (bei älteren Hunden) zu erbringen.
  • Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum
  • Diese Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind, eine Sachkunde-Ausbildung haben und als verlässlich im Sinne des OÖ Hundehaltegesetzes 2024 gelten.
  • Weiters dürfen Hunde dieser Rassen maximal mit einem zweiten Hund gemeinsam geführt werden. Kleine,, unauffällige Hunde sind von der Zweithund-Regelung nicht betroffen.

Eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht ist für Hunde spezieller Rassen möglich. Dazu ist eine verhaltensmedizinische Evaluierung notwendig.

Auffällige Hunde (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential):

Als auffällig gilt ein Hund, wenn

  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder
  • der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten gegenüber Mensch oder Tier zeigt, oder
  • der Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sbein.

Ab diesem Zeitpunkt gilt auch ohne Bescheid Leinen- und Maulkorbpflicht!

Die Gemeinde stellt die Auffälligkeit zusätzlich mit Bescheid fest. 

  • Spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Bescheides muss den Halter den Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung vorlegen.
  • Spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides muss der Halter den Nachweis einer bestandenen Zusatzausbildung vorlegen. Diese muss gemeinsam mit dem betroffenen Hund absolviert werden.
  • Auffällige Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.
  • Sie dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind, eine Sachkunde-Prüfung bestanden haben und verlässlich im Sinne des OÖ. Hundehaltegesetzes 2024 sind. 
  • Ein auffälliger Hund darf nicht gemeinsam mit einem weiteren auffälligen Hund geführt werden und höchstens mit einem großen Hund. Kleine, unauffällige Hunde dürfen gemeinsam mit dem auffälligen Hund geführt werden. 

Weitere Informationen:

www.sichermithund.at

Hundehaltegesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001317