Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen und ist Vorstand des Gemeindeamtes und für dessen Geschäftsführung verantwortlich.
Im übertragenen Wirkungsbereich ist er für die Bundes- und Landesvollziehung zuständig, wobei er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes oder Landes gebunden ist.
Der Bürgermeister führt im Gemeinderat und auch im Gemeindevorstand den Vorsitz und hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen.