Veranstaltungen nach der COVID-19-Lockerungsverordnung

09.06.2020 00:00

§ 10 der COVID-19-Lockerungsverordnung
Stand: BGBI. II Nr. 287/2020 (01.07.2020)

Zulässige Besucheranzahlen bei Veranstaltungen:

Juli 2020
- grundsätzlich max. 100 Personen (bei Namenskärtchen am Tisch, Nummerierung von Bierbänken etc. liegen keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze vor!)

- Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in die Höchstzahlen nicht einzurechnen (Ausnahme: LAuf- und Radveranstaltungen)

- bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (insbes. Konzerte, Theater, Stadion, etc. mit "kinobestuhlung") sind indoor 250 / Outdoor 500 Personen zulässig
o ab 100 Personen COVID-19-Präventionskonzept sowie COVID-19-Beauftragter erforderlich.
o Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen

- Veranstaltungen, bei denen ihrem Charakter nach eine Vermischung des Publikums vorliegt, sind generell mit 100 Personen beschränkt

- Prinzip: Personen sollen bestimmten Sitzplätzen zuordenbar sein (Ticketmanagment, Namensliste, etc.), sodass ein Kontaktpersonenmanagment erleichtert wäre

- Daher soll auch bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern bis 100 Personen die Gästeliste aufbewahrt werde; auch bei kleineren Frühshoppen, Sportfesten, Straßenfesten etc. wird das Führen einer Namensliste der Besucher dringend empfohlen

- Der Mindestabstand sowie § 6 der LV (Gastronomie-Bestimmungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken) sind einzuhalten


August 2020
- grundsätzlich max. 200 Personen (bei Namenskärtchen am Tisch, Nummerierung von Bierbänken etc. liegen keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze vor!)

- bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (insbes. Konzerte, Theater, Stadion, etc. mit "kinobestuhlung") sind indoor 500 / Outdoor 750 Personen zulässig
o mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde indoor 1.000 / outdoor 1.250 Personen möglich
o ab 200 Personen COVID-19-Präventionskonzept sowie COVID-19-Beauftragter erforderlich.
o Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen, sofern keine Bewilligungspflicht (Messen, Veranstaltungen über 500 Personen indoor bzw. 750 Personen outdoor) vorliegt.

- Veranstaltungen, bei denen ihrem Charakter nach eine Vermischung des Publikums vorliegt, sind generell mit 200 Personen beschränkt

- Prinzip: Personen sollen bestimmten Sitzplätzen zuordenbar sein (Ticketmanagment, Namensliste, etc.), sodass ein Kontaktpersonenmanagment erleichtert wäre

- Daher soll auch bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern bis 200 Personen die Gästeliste aufbewahrt werde; auch bei kleineren Frühshoppen, Sportfesten, Straßenfesten etc. wird das Führen einer Namensliste der Besucher dringend empfohlen

- Der Mindestabstand sowie § 6 der LV (Gastronomie-Bestimmungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken) sind einzuhalten


September 2020
- voraussichtlich weiterhin max. 200 Personen (bei Namenskärtchen am Tisch, Nummerierung von Bierbänken etc. liegen keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze vor!)

- bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (insbes. Konzerte, Theater, Stadion, etc. mit "kinobestuhlung") sind indoor 5.000 / Outdoor 10.000 Personen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig
o ab 200 Personen COVID-19-Präventionskonzept sowie COVID-19-Beauftragter erforderlich.
o Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen, sofern nicht ohnehin Bewilligungspflicht vorliegt

- Veranstaltungen, bei denen ihrem Charakter nach eine Vermischung des Publikums vorliegt, sind generell mit 200 Personen beschränkt

- Prinzip: Personen sollen bestimmten Sitzplätzen zuordenbar sein (Ticketmanagment, Namensliste, etc.), sodass ein Kontaktpersonenmanagment erleichtert wäre

- Daher soll auch bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern bis 200 Personen die Gästeliste aufbewahrt werde; auch bei kleineren Frühshoppen, Sportfesten, Straßenfesten etc. wird das Führen einer Namensliste der Besucher dringend empfohlen

- Der Mindestabstand sowie § 6 der LV (Gastronomie-Bestimmungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken) sind einzuhalten


Ausnahmen
- bei geschlossenen Gesellschaften (Hochzeiten, Geburtstage, Poltern, etc.) gilt die Sperrstundenregelung nicht, sofern dem Gastwirt/Betreiber der Location 3 Tage vorher die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben wurden und der Veranstaltungsort nur von diesen Teilnehmern betreten wird
- Für Märkte im Freien, bei denen Waren zum Verkauf angeboten werden, gibt es keine Besucherbeschränkung, auch keine Bewilligungspflicht. Der Mindestabstand und die Bestimmungen nach § 6 LV (Gastronomie für die Verabreichung von Spreisen und Getränken) sind einzuhalten. Sonstiges Rahmenprogramm hat zu unterbleiben, weil sonst der Martkcharakter nicht mehr erfüllt ist und eine Veranstaltung vorliegen würde!! Ausnhame: Räumliche Trennung des Marktes von einer anderen Veranstaltung (z.B. Fahrgeschäft). Hierbei muss aber gesichert sein, dass es zu keiner Vermischung des Publikums kommen kann, für die räumlich getrennte Veranstaltung gelten die Besucherzahlen wie oben (im Juli max. 100, im August max. 200)
- Für Fach- und Publikumsmessen gilt keine Besucherbeschränkung, es sind jedoch Präventionskonzept und ein COVID-19-Beauftragter sowie eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Der Mindestabstand und § 6 LV (GAstronomie-Bestimmung für die Verabreichung von Spreisen und Getränken) sind einzuhalten.

Weitere Bestimmungen:
Gem § 10 Abs. 8 LV ist bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen, sofern keine Speisen und Getränke verabreicht werden (also die Gastro-Bestimmungen nicht anwendbar sind), der Abstand einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist beim Betreten der Räumlichkeiten ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieser darf erst ab Einnehmen des Sitzplatzes abgenommen werden.

Bei Sportveranstaltungen mit Sportarten, bei denen es naturgemäß zu Körperkontakt kommt, ist ein Präventionskonzept zu erstellen und ein COVID-19-Beauftragter unabhängig von der Besucherzahl zu erstellen.

09.06.2020 00:00